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   VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21   

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VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21 (https://dejure.org/2021,15500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 (https://dejure.org/2021,15500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juni 2021 - 1 S 1849/21 (https://dejure.org/2021,15500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 GG
    Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der öffentlichen Sicherheit nach Abschluss einer beendeten oder aufgelösten Vorgängerversammlung als Indiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Indizwirkung für das Gefahrenpotential einer anstehenden Versammlung aus früheren Versammlungen

  • rechtsportal.de

    Indizwirkung für das Gefahrenpotential einer anstehenden Versammlung aus früheren Versammlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Kurzinformation)

    Mannheim: "Friedensmarsch für Unterdrückte Völker (Palästina, Uyguren)" darf heute stattfindenEilantrag gegen Versammlungsverbot erfolgreich

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 - juris Rn. 13).

    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., Rn. 61 und v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 54).

    Für die überwiegende Anzahl der friedlichen, Versammlungsteilnehmer, von denen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch weder anstrebt noch billigt, bleibt der grundrechtliche Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG insoweit ungemindert bestehen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.; Barczak, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 206).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., Rn. 61 und v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH, Urt. v. 27.07.2017 - 3 StR 172/17 - juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschl. v. 14.05.2018 - 15 B 643/18 - juris Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten ist (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn.13).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 15 B 643/18

    Untersagung des Rufens der Parole "Nie wieder Israel" als Auflage wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21
    Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH, Urt. v. 27.07.2017 - 3 StR 172/17 - juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschl. v. 14.05.2018 - 15 B 643/18 - juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier:

    aa) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 5).

    Eine unmittelbare Gefährdung ist bei einer Sachlage gegeben, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 14; Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6).

    Dies setzt konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 14.05.2021 - 10 CS 21.1385 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    a) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77).

    Eine unmittelbare Gefährdung ist bei einer Sachlage gegeben, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 14).

    Dies setzt konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 14.05.2021 - 10 CS 21.1385 -, juris Rn. 18).

    Ein Verbot der Versammlung kommt schließlich nur als ultima ratio zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter in Betracht, die der Versammlungsfreiheit gleichwertig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 und 16;Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 15 Rn. 113; Groscurth, in: Peters/Janz, VersammlungsR, 2. Aufl. 2021, G Rn. 137).

  • VG Hamburg, 20.10.2023 - 2 E 4477/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot eines pro-palästinensischen Aufzugs mit

    "Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77).

    Eine unmittelbare Gefährdung ist bei einer Sachlage gegeben, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 14).

    Dies setzt konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 14.05.2021 - 10 CS 21.1385 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots wegen befürchteter Äußerungsdelikten bei

    Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris).

    Die von der Antragsgegnerin angeführten Versammlung vom 15.05.2021, bei der im Anschluss von einzelnen Personen Gegenstände, u.a. Steine, auf Polizisten geworfen worden sind, kann das streitige Versammlungsverbot voraussichtlich nicht rechtfertigen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 5.6.2021 (1 S 1849/21 - juris) mit eingehender Begründung entschieden hat.

    Insoweit könnte möglicherweise auch eine rechtliche Neubewertung einzelner von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2021 -1 S 1849/21- juris Rn.12) als nicht rechtswidrig angesehener Äußerungen im aktuellen Kontext geboten sein.

  • VG Bremen, 29.04.2024 - 5 V 1013/24

    Versammlungsrecht - Auflage; From the river; Versammlungsauflage

    Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei der zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs "Mord" vorausgesetzt werden darf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris Rn. 36 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 20.10.2023 - 5 L 3313/23

    Versammlung "Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten" in Frankfurt am Main

    Genauso wenig wie die Verletzung der öffentlichen Sicherheit, die im Anschluss an eine beendete oder aufgelöste Vorgängerversammlung stattfanden, kann die Gefahrenprognose für eine anstehende Versammlung auch nicht ohne Weiteres auf Ereignisse um eine von vornherein verbotene oder nicht angemeldete und dann aufgelöste Versammlung gestützt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 18).
  • VG Bremen, 19.04.2024 - 5 V 949/24

    Versammlungsrecht - Auflage; Versammlungsauflage

    Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei der zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs "Mord" vorausgesetzt werden darf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris Rn. 36 ff.).
  • VG Berlin, 11.10.2023 - 1 L 428.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Untersagung einer Versammlung

    Die Kammer teilt die rechtliche Würdigung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Ausruf "Bombardiert Tel Aviv" um eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB, bei dem Zeigen eines Transparents mit der Aufschrift "Juden = Kindermörder" und "Tod den Juden" um Volksverhetzung gemäß § 130 StGB handelt (zweifelnd hinsichtlich eines Banners mit der Aufschrift "Kindermörder Israel": VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21, juris Rn. 15).
  • VG Berlin, 13.05.2022 - 1 L 180.22

    Pro-Palästinensische Versammlungen bleiben verboten

    Die Kammer teilt die rechtliche Würdigung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Ausruf "Bombardiert Tel Aviv" um eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB handelt und bei dem Zeigen eines Transparents mit der Aufschrift "Juden = Kindermörder" um Volksverhetzung gemäß § 130 StGB (zweifelnd hinsichtlich eines Banners mit der Aufschrift "Kindermörder Israel": VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21, juris Rn. 15).
  • VG Münster, 17.11.2023 - 1 L 1011/23

    Antisemitismus, Äußerung, Betätigungsverbot, Billigung, Demonstration,

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21 -, juris, Rn. 12 ff. zu einem Banner mit der Aufschrift "Kindermörder Israel"; eine rechtliche Neubewertung erwägend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10; siehe noch dazu, dass der Ruf der Parole "Nie wieder Israel" für sich genommen nicht den insoweit einzig in Betracht kommenden Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB erfüllt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 17 ff.
  • VG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 5 L 3551/23

    Verbot einer Versammlung mit dem Titel "Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die

  • VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22

    Pro-Palästinensische Demonstration bleibt verboten

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